Beratungsgespräch zur Vormerkung für eine Stadtwohnung

Vormerkung

Sie wollen in eine Stadt·wohnung ziehen?
Dann stellen Sie einen Antrag und lassen Sie sich vormerken.

Wichtig!

Sie sind immer nur für 1 Jahr vorgemerkt.
Dann müssen Sie Ihren Antrag verlängern.

Für eine Vormerkung müssen Sie aber bestimmte Bedingungen erfüllen:

 

Bedingungen für die Vormerkung

Die Stadt Innsbruck soll für Sie eine Stadt·wohnung vormerken?
Dann müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen österreichischer Staatsbürger sein.
    Kommen Sie aus einem anderen Land
    und sind kein österreichischer Staatsbürger?
    Dann gilt für Sie folgendes:
  • Sie müssen einen gültigen Wohnungsantrag stellen.
    Das bedeutet:
    Sie müssen den Wohnungsantrag vollständig ausfüllen.
    Und: Sie müssen dem Wohnungsantrag aktuelle Unterlagen beilegen.
  • Ihr Einkommen darf nicht zu hoch sein.
    Die aktuell gültigen Einkommens·grenzen finden Sie hier:
    Sie haben ein schwankendes Einkommen?
    Zum Beispiel durch:
    • Karenz
    • Einen Wechsel Ihrer Arbeitsstelle
    • Arbeitslosigkeit
    Dann schauen wir uns Ihr Einkommen der letzten 12 Monaten an.
    Daraus berechnen wir Ihr durchschnittliches Einkommen.
    So sehen wir: Wieviel Geld haben Sie jeden Monat zur Verfügung.
    Dieses durchschnittliche Einkommen darf die Einkommens·grenzen nicht überschreiten.
  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
    Zu dieser Bedingung gibt es 3 Ausnahmen.
    • Sie leben in einer Lebensgemeinschaft und wollen sich vormerken lassen?
      Dann müssen Sie beide mindestens 21 Jahre alt sein.
      Und: Sie müssen beide seit 1 Jahr gemeinsam in einer Wohnung leben.
    • Minderjährige Eltern
      Minderjährige Eltern werden auch schon vor dem 18. Geburtstag vorgemerkt.
      Das Kind muss mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
    • Minderjährige Ehepaare
      Minderjährige Ehepaare werden auch schon vor dem 18. Geburtstag vorgemerkt.
  • Sie dürfen keine Wohnung oder ein Haus besitzen.
    Dann können wir Sie nicht für eine Stadt·wohnung vormerken.
    Ausnahme:
    Sie verpflichten sich diese Wohnung oder dieses Haus zu verkaufen.
    Dafür haben Sie nach Ihrem Einzug in die Stadt·wohnung 6 Monate Zeit.
  • Sie dürfen kein Nutzungsrecht für eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück haben.
    Zum Beispiel:
    Ihre Eltern haben Ihnen das Nutzungsrecht für ihre Wohnung gegeben.
    Sie können die Wohnung nutzen und darin wohnen.
    Aber die Wohnung gehört weiterhin Ihren Eltern.
    Mit diesem Nutzungsrecht können wir Sie nicht für eine Stadt·wohnung vormerken.
    Ausnahme:
    Sie verpflichten sich dieses Nutzungsrecht abzugeben.
    Dafür haben Sie nach Ihrem Einzug in die Stadt·wohnung 6 Monate Zeit.
  • Sie müssen seit 5 Jahren ununterbrochen Ihren Haupt·wohnsitz in Innsbruck haben. 
    Und: Sie müssen in diesen 5 Jahren auch tatsächlich in Innsbruck gewohnt haben.
     
    Sie haben die letzten 5 Jahre Ihren Haupt·wohnsitz nicht in Innsbruck gehabt?
    Auch dann können Sie sich für eine Stadt·wohnung vormerken lassen:
    • Sie haben insgesamt 15 Jahre Ihren Haupt·wohnsitz in Innsbruck gehabt.
      Oder
    • Sie arbeiten zum Zeitpunkt der Vormerkung seit 6 Jahren ununterbrochen in Innsbruck.
      Oder
    • Sie haben eine längere Zeit in einem der folgenden Landes·krankenhäuser verbracht:
      • Landes·krankenhaus Hall
      • Landes·krankenhaus Natters
      • Landes·krankenhaus Hochzirl
      Diese Zeit rechnet Ihnen die Stadt Innsbruck für eine Vormerkung an.
      Oder
    • Sie haben eine längere Zeit in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens verbracht?
      Dazu gehören:
      • Lebenshilfe
      • Caritas
      • Verein für psychische Gesundheit
      • Verein psychosozialer Pflegedienst
      • Verein IWO
      • Verein Start
      • MOHI
      Diese Zeit rechnet Ihnen die Stadt Innsbruck für eine Vormerkung an.

 

Wann liegt ein Wohnbedarf vor?

Besonders wichtig für die Vormerkung für eine Stadt·wohnung ist:
Sie müssen einen Wohnbedarf nachweisen.

Ein Wohnbedarf liegt vor:
Wenn jede Person in der derzeitigen Wohnung weniger als 15m² zum Wohnen hat.

In den folgenden Fällen liegt ebenfalls ein Wohnbedarf vor:

Anzahl Personen
 
derzeitige Wohnungsgröße

1 Person mit anerkanntem Mehrbedarf

1 Zimmer
2 Personen-Haushalt 1 Zimmer
Alleinerziehende Person mit einem Kind 1 Zimmer 
Allein·erziehende Person mit einem Kind und Durchgangs·zimmer oder maximal 30m² reiner Wohnfläche 2 Zimmer
3 Personen-Haushalt weniger als 3 Zimmer
4 Personen-Haushalt mit 2 Kindern weniger als 3 Zimmer
4 Personen-Haushalt mit 2 Kindern (Altersunterschied mindestens 5 Jahre oder verschiedenen Geschlechts) weniger als 4 Zimmer
Ab 5 Personen-Haushalt weniger als 4 Zimmer

 

Ein Wohnbedarf liegt auch noch in folgenden Fällen vor:

  • Sie wohnen derzeit in einer Dienst·wohnung oder in einer Natural·wohnung?
    Dann können Sie sich trotzdem für eine Stadt·wohnung vormerken.
    Dafür gelten aber folgende Bedingungen:
    • Sie sind 4 Jahre vor Ihrer Pensionierung.
    • Sie sind nun berufsunfähig.
      Das heißt: Sie können wegen einer Krankheit nicht mehr arbeiten.
    • Man hat Sie gekündigt.
  • Sie haben einen gerichtlichen Räumungstitel für Ihre derzeitige Wohnung erhalten.
    Das bedeutet:
    Ein Gericht hat bestimmt:
    Sie müssen Ihre derzeitige Wohnung räumen.
    Dann können Sie eine Stadt·wohnung beantragen.
    Außer: Ihr eigenes Verhalten ist schuld an der Räumung.
  • Sie lassen sich scheiden und müssen aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen.
  • Sie haben eine Beeinträchtigung und brauchen deshalb eine neue Wohnung.
    Zum Beispiel brauchen Sie einen Rollstuhl.
    Ihre alte Wohnung ist aber nicht barrierefrei.
    Deshalb müssen Sie dringend in eine barrierefreie Wohnung umziehen.
    Für Ihre Beeinträchtigung müssen Sie ein Gutachten vorlegen.
    In diesem Gutachten muss stehen:
    Ihre Beeinträchtigung macht einen Wechsel in eine barrierefreieWohnung dringend notwendig.
  • Ihre derzeitige Wohnung entspricht nicht mehr den baulichen Vorgaben von heute.
    Zum Beispiel gibt es in Ihrer Wohnung kein eigenes Bad und WC.
  • Sie haben derzeit gar keine Wohnung.
    Oder: Sie wohnen nur zur Untermiete in einer Wohnung
  • Die Miete Ihrer derzeitigen Wohnung ist für Sie zu teuer.
    Das bedeutet: Sie bezahlen für Miete und Betriebskosten mehr als 40% Ihres Einkommens.
    Zum Beispiel:
    Gemeinsam mit Ihrer Frau haben Sie ein Monats·einkommen von 2.500,- Euro.
    Dann darf Ihre Miete (plus Betriebskosten) maximal 1.000,- Euro (40% von Ihrem Einkommen) betragen.
    Sie haben noch 2 Kinder?
    Dann dürfen Sie für jedes Kind noch einmal 3% von der Miete (plus Betriebskosten) abziehen.
    Dann darf Ihre Miete (plus Betriebskosten) maximal 850,- Euro (34% von Ihrem Einkommen) betragen.
    Sie bekommen Mietzinsbeihilfe?
    Die Mietzinsbeihilfe müssen Sie zu Ihrem Einkommen dazurechnen.

 

Kündigung einer Stadt·wohnung

Die Stadt kann Sie als Mieter einer Stadt·wohnung auch kündigen.
Das passiert zum Beispiel:

  • Wenn Sie sich falsch verhalten und gegen die Regeln verstoßen.
  • Wenn Sie Ihre Miete nicht bezahlen und Mietschulden haben.

Dann streichen wir Sie für 3 Jahre von der Vormerkliste.
Danach muss der Stadtsenat erst wieder Ihrer Aufnahme in die Vormerkliste zustimmen.
Dafür müssen Sie aber folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen die Hälfte Ihrer Mietschulden bezahlen.
  • Sie müssen eine Ratenzahlung mit der zuständigen Haus·verwaltung vereinbaren.

Es läuft ein Verfahren zur Regulierung Ihrer Schulden?
Ihre Mietschulden bei der Stadt Innsbruck sind Teil dieses Verfahrens?
Dann können wir Sie erst nach einer Restschuld·befreiung wieder in die Vormerkliste aufnehmen.

 

Wichtige Information zur Vormerkung!

Sie sind immer nur für 1 Jahr vorgemerkt.
Dann müssen Sie Ihren Antrag verlängern.

Sie haben Ihren Antrag nicht verlängert?   
Sie haben uns Änderungen nicht gemeldet?
Dann können Sie erst wieder nach 1 Jahr einen Antrag stellen.

Wir speichern alle Ihre Daten für die Vormerkung und Vergabe.

Dieser Inhalt ist in
Leichter Sprache.

 

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