Vormerkung
Sie wollen sich für die Vergabe einer Stadt·wohnung vormerken lassen?
Das heißt: Sie wollen der Stadt mitteilen: "Ich möchte in eine Stadt·wohnung ziehen."
Dann stellen Sie einen Antrag und lassen Sie sich vormerken.
Wichtig!
Sie sind immer nur für 1 Jahr vorgemerkt.
Dann müssen Sie Ihren Antrag verlängern.
Für eine Vormerkung müssen Sie aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Voraussetzungen für die Vormerkung
Die Stadt Innsbruck soll für Sie eine Stadt·wohnung vormerken?
Dann müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen österreichischer Staatsbürger sein.
Oder Sie müssen EU-Bürger sein.
Kommen Sie aus einem anderen Land
und sind kein österreichischer Staatsbürger ?
Dann gilt für Sie folgendes:
- Sie müssen seit 5 Jahren ununterbrochen Ihren Haupt·wohnsitz in Innsbruck haben.
- Sie haben die letzten 5 Jahre Ihren Haupt·wohnsitz nicht in Innsbruck gehabt?
Auch dann können Sie sich für eine Stadt·wohnung vormerken lassen:
- Sie haben insgesamt 15 Jahre Ihren Haupt·wohnsitz in Innsbruck gehabt.
Oder
- Sie arbeiten seit 6 Jahren ununterbrochen in Innsbruck.
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Dafür gibt es zwei Ausnahmen:
- Minderjährige Eltern
Minderjährige Eltern werden auch schon vor dem 18. Geburtstag vorgemerkt.
- Minderjährige Ehepaare
Minderjährige Ehepaare werden auch schon vor dem 18. Geburtstag vorgemerkt.
- Ihr Einkommen darf nicht zu hoch sein.
- Es muss ein Wohn·bedarf vorliegen.
- Wann liegt ein Wohnbedarf vor?
- Jede Person hat in der derzeitigen Wohnung weniger als 15 m² zum Wohnen.
Zum Wohnen zählen zum Beispiel Wohnzimmer und Schlafzimmer.
Zum Wohnen zählen nicht: Vorraum, Bad und Küche.
- Sie bezahlen mehr als 40 Prozent von Ihrem Netto·einkommen für die Miete.
Miete ist das Geld, das Sie für Ihre Wohnung bezahlen.
- Ein Wohnbedarf liegt auch in folgenden Sonderfällen vor:
- Sie wohnen derzeit in einer Dienst·wohnung oder in einer Natural·wohnung?
Dann können Sie sich trotzdem für eine Stadt·wohnung vormerken.
Dafür gelten aber folgende Bedingungen:
- Sie sind 4 Jahre vor Ihrer Pensionierung.
Oder
- Sie sind nun berufsunfähig.
Das heißt: Sie können wegen einer Krankheit nicht mehr arbeiten.
Oder
- Man hat Sie gekündigt.
- Sie haben einen gerichtlichen Räumungstitel für Ihre derzeitige Wohnung erhalten.
Das bedeutet:
Ein Gericht hat bestimmt:
Sie müssen Ihre derzeitige Wohnung räumen.
Dann können Sie sich für eine Stadt·wohnung vormerken lassen.
- Sie haben derzeit keine eigene Wohnung.
Oder
Sie leben bei den Eltern.
- Sie müssen Ihre Wohnung verlassen.
Dem haben Sie in einem gerichtlichen Vergleich zugestimmt.
Das bedeutet:
Sie haben vor Gericht gesagt:
Sie verlassen die Wohnung.
- Sie haben eine Beeinträchtigung und brauchen deshalb eine neue Wohnung.
- Zum Beispiel brauchen Sie einen Rollstuhl.
Ihre alte Wohnung ist aber nicht barrierefrei.
Deshalb müssen Sie dringend in eine barrierefreie Wohnung umziehen.
- Für Ihre Beeinträchtigung müssen Sie ein Gutachten vorlegen.
Das Gutachten kann auch "Attest eines Facharztes" heißen.
Das Gutachten kann auch "Klinikbefund" heißen.
In diesem Gutachten muss stehen:
Ihre Beeinträchtigung macht einen Wechsel in eine barrierefreie Wohnung dringend notwendig.
- Sie müssen Eigentum im Inland oder Ausland melden.
Ihnen gehört eine Wohnung oder ein Haus?
Dann müssen Sie das bei der Antrag·stellung melden.
Wichtige Information zur Vormerkung!
Sie sind immer nur für 1 Jahr vorgemerkt.
Dann müssen Sie Ihren Antrag verlängern.