Ausschluss von der Vergabe einer Stadtwohnung

Ausschluss von der Vormerkliste

Gründe für einen Ausschluss

Die Stadt Innsbruck kann Sie von der Vormerkung für eine Stadt·wohnung ausschließen.
Das bedeutet:
Die Stadt streicht Sie dann für eine gewisse Zeit von der Vormerkliste.
Sie bekommen dann in dieser Zeit keine Stadt·wohnung angeboten.

Die Stadt Innsbruck schließt Sie von der Vormerkung aus:

  • Wenn Sie absichtlich falsche Angaben gemacht haben.
    Dann streichen wir Sie für 3 Jahre von der Vormerkliste.
    Danach können Sie wieder eine Stadt·wohnung beantragen.
  • Wenn Sie uns die Angaben zu Ihrer Wohn·situation nicht prüfen lassen.
    Zum Beispiel:
    Wir wollen wissen: Ist Ihre derzeitige Wohnung wirklich zu klein?
    Deshalb wollen wir uns Ihre Wohnung anschauen.
    Sie lassen uns aber nicht in Ihre Wohnung.
    Dann streichen wir Sie für 1 Jahr von der Vormerkliste.
    Danach können Sie wieder eine Stadt·wohnung beantragen.
  • Wenn sich seit Ihrem letzten Antrag etwas geändert hat.
    Und: Sie erfüllen durch diese Änderung die Bedingungen für eine Stadt·wohnung nicht mehr.
  • Wenn Ihnen eine Wohnung oder ein Haus gehört.
    Dann können wir Sie nicht für eine Stadt·wohnung vormerken.
    Ausnahme:
    Sie verpflichten sich diese Wohnung oder dieses Haus zu verkaufen.
    Dafür haben Sie nach Ihrem Einzug in die Stadt·wohnung 6 Monate Zeit.
  • Wenn es zu größeren Problemen
    mit der vorherigen Hausgemeinschaft gekommen ist.

    Und: Sie haben diese Probleme durch Ihr Verhalten selbst verursacht.
  • Wenn Sie Haustiere halten und diese Tiere
    das Leben Ihrer Nachbarn stark beeinträchtigen.

    Zum Beispiel:
    Ihr Hund bellt oft in der Nacht.
    Ihre Nachbarn können deshalb nicht schlafen.
    Oder: Ihre Haustiere nutzen die Stadt·wohnung sehr stark ab.
    Zum Beispiel:
    Ihre Katze zerkratzt die Böden und Fenster·rahmen.
  • Wenn Sie in Ihrer Stadt·wohnung
    gegen bestimmte Regeln der Stadt Innsbruck verstoßen haben.

    Zum Beispiel:
    • Sie haben Ihre Stadt·wohnung stark beschädigt.
    • Sie haben Ihre Stadt·wohnung an eine andere Person weiter vermietet.
    • Sie benutzen Ihre Stadt·wohnung für Geschäfte oder als Lager.
  • Wenn Sie zweimal eine angebotene Wohnung ohne Grund ablehnen.
    Dann dürfen Sie erst nach 1 Jahr wieder einen neuen Antrag stellen.
    Sie lehnen dann wieder beide angebotenen Wohnungen ohne Grund ab?
    Dann dürfen Sie erst nach 3 Jahren wieder einen neuen Antrag stellen.
    Punkte aus den Anträgen davor werden dann nicht mehr angerechnet.
  • Wenn Sie eine Stadt·wohnung an einen direkten Verwandten weitergeben.
    Zum Beispiel:
    Eine Mutter gibt ihre Stadt·wohnung an ihre Tochter weiter.
    Dann darf die Mutter erst wieder nach 3 Jahren einen neuen Antrag stellen.

 

Wer entscheidet über
einen Ausschluss von der Vormerkliste?

Zunächst sammelt das Referat für Wohnungsvergabe zu einem Fall alle wichtigen Informationen.
Dann übergibt das Referat die Informationen dem Wohnungs·ausschuss.
Der Wohnungs·ausschuss sieht sich den Fall nochmals genau an.
Der Wohnungs·ausschuss gibt dann eine Empfehlung an den Stadt·senat ab.

Diese Empfehlung kann positiv sein:
Dann ist der Wohnungs·ausschuss für eine weitere Vormerkung des Bewerbers.

Diese Empfehlung kann aber auch negativ sein:
Dann ist der Wohnungs·ausschuss gegen eine weitere Vormerkung des Bewerbers.

Die endgültige Entscheidung über einen Ausschluss trifft dann der Stadt·senat.

Dieser Inhalt ist in
Leichter Sprache.

 

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