Alle Kinder müssen ein Jahr vor ihrer Einschulung den Kindergarten besuchen.

Das verpflichtende Kindergarten·jahr

Was ist das verpflichtende Kindergarten·jahr?

Manche Kinder gehen nicht in den Kindergarten.
Das finden wir sehr schade.
Denn der Kindergarten bietet Kindern viele Vorteile.
Zum Beispiel soll der Kindergarten die Kinder auf die Volksschule vorbereiten.
Deshalb gibt es seit ein paar Jahren das verpflichtende Kindergarten·jahr.
Das bedeutet:
Alle Kinder müssen mit 5 Jahren in den Kindergarten gehen.
Ihr Kind ist bis zum 1. September 5 Jahre alt geworden?
Dann muss es in den Kindergarten gehen.
Man spricht von einer so genannten Besuchspflicht für den Kindergarten.
Ihr Kind ist erst nach dem 1. September 5 Jahre alt geworden?
Dann muss es erst im nächsten Jahr in den Kindergarten gehen.

 

Worauf müssen Sie
bei der Besuchspflicht achten?

Für diese Besuchspflicht gibt es genaue Regeln:
Die Kinder müssen 20 Stunden in der Woche in den Kindergarten gehen.
Diese 20 Stunden müssen auf mindestens 4 Tage in der Woche verteilt sein.

Ausnahme: Ferien und kindergarten·freie Tage
Die Ferienzeiten im Kindergarten stimmen mit den Ferienzeiten für Schulen überein.
In dieser Zeit gibt es keine Besuchspflicht.

Sie können für die Besuchspflicht einen öffentlichen oder einen privaten Kindergarten wählen.

 

Ausnahme von der Besuchspflicht

Sie können für Ihr Kind um eine Ausnahme von der Besuchspflicht ansuchen.
Zum Beispiel:
Der Kindergarten für Ihr Kind ist zu weit von Ihrem Zuhause entfernt.
Oder: Ihr Kind hat eine schwere Krankheit.
Deswegen kann das Kind den Kindergarten nicht besuchen.
Dann können Sie um eine Ausnahme von der Besuchspflicht ansuchen.

Wo suchen Sie um eine Ausnahme von der Besuchspflicht an?
Das Ansuchen können Sie in der Bildungsservicestelle stellen.
Die Bildungsservicestelle finden Sie hier:

Außenansicht Stadtmagistrat InnsbruckBildungsservicestelle
Ing.-Etzel-Straße 7
BFI Tirol, Raum E04

Wann hat die Bildungsservicestelle geöffnet?

Montag bis Mittwoch von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr
Donnerstag & Freitag von 8 bis 12 Uhr

Sie können in dieser Zeit nicht kommen?
Dann vereinbaren Sie bitte einen eigenen Termin.
Dazu können Sie in unserem Büro anrufen unter der Telefon·nummer:

0 512 53 60 80 29
 

Bis wann müssen Sie
um Ausnahme von der Besuchspflicht ansuchen?

Sie müssen jedes Jahr bis spätestens Ende Februar
um Ausnahme von der Besuchspflicht ansuchen.

Dieser Inhalt ist in
Leichter Sprache.

 

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Sie haben noch Fragen?

Kontaktieren Sie uns unter:

Bildungsservicestelle
Ing.-Etzel-Straße 7
BFI Tirol, Raum E04

Tel: 0 512 53 60 80 29
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