Beide Elternteile müssen für den Unterhalt ihres gemeinsamen Kindes aufkommen.

Kindes·unterhalt und Alimente

Was bedeutet Kindes·unterhalt?

Eltern müssen für ihr Kind sorgen.
Das können die Eltern auf verschiedene Weise tun.

Zum Beispiel gilt für getrennte Eltern:
Ein Elternteil betreut das Kind.
Dieser Elternteil pflegt und erzieht das Kind.
So leistet dieser Elternteil seinen Unterhalt.
Der andere Elternteil lebt von der Familie getrennt.
Dieser Elternteil betreut das Kind nicht.
Dieser Elternteil leistet seinen Unterhalt durch einen bestimmten Geldbetrag.
Das Kind hat ein Recht auf dieses Geld.
Dieses Geld nennt man auch Alimente.

 

Wie viel Geld bekommt das Kind?

Der so genannte Regelbedarf  gibt den Geldbetrag vor.
Der Regelbedarf gibt an:
Was braucht das Kind zusätzlich für das tägliche Leben?

Zum Beispiel Geld für einen Musikunterricht.

Der Regelbedarf beachtet dabei das Alter vom Kind.
Denn ein älteres Kind braucht mehr Geld.

Zum Beispiel:
Ein Kind mit 5 Jahren braucht im Monat zusätzlich 255 Euro.
Ein Kind mit 14 Jahren braucht im Monat zusätzlich 376 Euro.

 

Diese monatlichen Geldbeträge gibt der Regelbedarf vor:

Alter vom Kind 2021/2022 2022/2023
0-3 Jahre 219 Euro 290 Euro
3-6 Jahre 282 Euro 290 Euro
6-10 Jahre 362 Euro 370 Euro
10-15 Jahre 414 Euro 450 Euro
15-19 Jahre 488 Euro 570 Euro
19-25 Jahre 611 Euro 650 Euro

 

Der Unterhalt richtet sich also:

  • nach dem Alter vom Kind
  • nach den Bedürfnissen vom Kind

Und: Der Unterhalt richtet sich auch nach dem Einkommen.

 

Wer berechnet den Unterhalt für das Kind?

Die Berechnung vom Unterhalt müssen Sie beantragen.
Das machen Sie entweder bei:

Diese beiden Stellen berechnen dann den Unterhalt für das Kind.

 

So beantragen Sie die Berechnung vom Unterhalt:

Für die Berechnung vom Unterhalt braucht die Kinder- und Jugendhilfe eine Zustimmungs·erklärung.
Denn der gesetzliche Vertreter vom Kind muss der Berechnung zustimmen.

Die Kinder- und Jugendhilfe braucht außerdem von Ihnen:

  • die Vaterschafts·anerkennung
    Auf diesem Papier steht der Name vom Vater.
    Und: Der Vater bestätigt darauf seine Vaterschaft.
  • die Geburtsurkunde vom Kind
  • den Staatsbürgerschafts·nachweis vom Kind
  • den Meldezettel vom Kind

 

Sie sind der Elternteil ohne Sorgerecht?

Dann müssen Sie der Kinder- und Jugendhilfe diese Unterlagen bringen:

  • alle Informationen über Ihren Lohn und Ihr Vermögen
    Zum Beispiel:
    • Lohnzettel
    • Pensionsbezug
    • Bescheid über die Arbeitslosen·unterstützung
    • Krankengeld
    • Nachweise über andere Einnahmen
      Zum Beispiel aus einer Miete oder Pacht.
    Haben Sie eine eigene Firma und sind selbständig?
    Dann müssen Sie noch folgende Papiere vorlegen:
    • Einkommenssteuer·bescheid
    • aktuelle Nachweise über private Entnahmen aus dem letzten Jahr
    • Einkommens·nachweis
    • andere Vermögens·nachweise
  • Nachweise von Ihren weiteren Sorgepflichten
    Zum Beispiel:
    Sie haben wieder geheiratet?
    Dann braucht die Kinder- und Jugendhilfe Ihre Heiratsurkunde.
    Ihr Ehepartner hat eine Arbeit?
    Dann braucht die Kinder- und Jugendhilfe auch den Einkommens·nachweis von Ihrem Ehepartner.
    Sie haben weitere Kinder?
    Dann bringen Sie auch die Geburtsurkunden von Ihren Kindern mit.

     

Alle diese Informationen sind für die Berechnung vom Unterhalt wichtig.

 

Wie sichern Sie den Unterhalt für das Kind?

Sie können den Unterhalt für das Kind sichern.
Dafür wenden Sie sich an:

Hier bekommen Sie Informationen und Hilfe.

 

Wie kommt das Kind zu seinem Recht auf Unterhalt?

Manchmal bezahlt ein Elternteil den Unterhalt nicht.
Auch dann hilft die Kinder- und Jugendhilfe.
Die Kinder- und Jugendhilfe kann das Recht auf Unterhalt durchsetzen.
Dabei kann die Kinder- und Jugendhilfe zumindest den Betrag vom Regelbedarf für das Kind sichern.
Aber: Sie müssen die Kinder- und Jugendhilfe damit beauftragen.
Ein Rechts·vertreter setzt sich dann für das Recht auf Unterhalt ein.

 

Welcher Rechts·vertreter ist für Sie und Ihr Kind zuständig?

Rufen Sie bei der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck an. Dort finden Sie Ihren Rechts·vertreter.

0 512 53 60 80 14

Sie wollen Ihren Rechts·vertreter lieber persönlich sprechen?
Dann vereinbaren Sie einen Termin mit der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck.

Die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck finden Sie hier:

Außenansicht vom Sozialamt der Stadt InnsbruckSozialamt Innsbruck
Kinder- und Jugendhilfe
Ingenieur-Etzel-Straße 5
2. Stock
6020 Innsbruck

Wann hat die Kinder- und Jugendhilfe für Sie geöffnet?

Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr.
Freitag von 8 bis 12 Uhr.

Sie können in dieser Zeit nicht kommen?
Dann vereinbaren Sie bitte einen eigenen Termin.
Dazu können Sie in unserem Büro anrufen unter der Telefon·nummer:

0 512 53 60 80 14

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Sie haben noch Fragen?

Kontaktieren Sie uns unter:

Kinder- und Jugendhilfe
Rechtsvertretung
Ing.-Etzel-Straße 5
3. Stock
Tel: 0 512 53 60 80 14
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