Park·ausweis für
Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen sind oft auf ein eigenes Auto angewiesen.
Doch die Suche nach einem Parkplatz ist oft sehr schwierig.
Deshalb können Menschen mit einer Behinderung einen besonderen Park·ausweis bekommen.
Diesen Park·ausweis erhalten Sie beim Sozial·ministerium·service.
Wann bekommen Sie diesen Park·ausweis?
Dafür muss in Ihrem orangen Behinderten·ausweis dieser Text stehen:
"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Das bedeutet:
Sie haben zum Beispiel eine Geh·behinderung.
Oder: Sie haben eine andere körperliche Beeinträchtigung.
Zum Beispiel eine bleibende Lähmung oder eine andere Krankheit.
Durch Ihre Geh·behinderung oder diese Krankheit
können Sie nicht mit dem Bus oder der Bahn fahren.
Sie sind daher auf ein Auto angewiesen.
Sie sind sich nicht sicher:
„Gibt mir meine Behinderung ein Recht auf einen Park·ausweis?“
Dann fragen Sie am besten beim Sozial·ministerium·service nach.
Hier finden Sie den Kontakt zum Sozial·ministerium·service
Wichtig!
Der Park·ausweis für Menschen mit Behinderungen ist in allen EU-Staaten blau.
Ihr Behinderten·ausweis ist orange.
Bitte verwechseln Sie das nicht.
Nur mit dem blauen Park·ausweis können Sie kostenlos Parken!
Beide Ausweise erhalten Sie beim Sozial·ministerium·service.
Wie können Sie den Park·ausweis nutzen?
- Sie fahren selbst mit Ihrem Auto.
Dann dürfen Sie:
- im Halteverbot und im Parkverbot Einsteigen und Aussteigen
- im Halteverbot und im Parkverbot Ihren Rollstuhl ausladen
- kurz in zweiter Spur stehen bleiben
- im Parkverbot parken
- in einer Kurz·parkzone parken
In der Kurz·parkzone müssen Sie sich nicht an die vorgegebenen Zeiten halten.
Sie dürfen auch länger dort parken.
- in einer Fußgängerzone parken
In der Fußgängerzone dürfen Sie aber nicht auf Dauer parken.
Sie dürfen in der Fußgängerzone aber zum Beispiel etwas aus Ihrem Auto ausladen.
Wichtig!
Mit dem blauen Park·ausweis brauchen Sie
für das Parken in Innsbruck nichts bezahlen.
Das gilt:
- in allen Innsbrucker Kurz·parkzonen
- in den sogenannten grünen Zonen
- Sie können nicht selbst mit Ihrem Auto fahren.
Das heißt: Sie fahren im Auto als Beifahrer mit.
Dann gilt für Sie:
Sie dürfen den Ausweis nur für den Transport verwenden.
Zum Beispiel:
Ein Freund fährt Sie zum Arzt.
Dann darf Sie der Freund im Parkverbot aussteigen lassen.
Das Parken auf Dauer im Parkverbot ist dann aber nicht erlaubt.